Satzung

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e.V.

Vorbemerkung: Im nachstehenden Satzungstext gelten grammatisch männliche Personen- und Funktionsbezeichnungen für alle Geschlechter.

Präambel

  1. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-land. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unab-hängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreu-zes ist die Ehrenamtlichkeit.

    Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
     
  2. Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Ge-sundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten be-waffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und bei der Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt mitzuwirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbe-reitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken so-wie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
     
  3. Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren hu-manitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föde-ration, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

  4. Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koor-dinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unter-stützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiter-entwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbe-sondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Inter-nationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

  5. Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbe-wegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewe-gung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen, und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

    Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Ab-kommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, zur Verbesserung der öffentli-chen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

    Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

  6. Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsverbände sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutsche Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbau-enden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Ro-ten Kreuz regeln, zusammen.

  7. Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deut-schen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Er-füllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e.V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Landkreise Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming.

(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. nimmt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Es achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbands und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Es nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbands vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e.V. stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) insbesondere folgende Aufgaben:

  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
  • Verhütung oder Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Förderung der Entwicklung Nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände
  • Durchführung von Blutspendeterminen und Betreuung der Blutspender
  • Suchdienst und Familienzusammenführung
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe

(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören ins-besondere

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Es sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform und Stellung des Kreisverbandes

(1) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V.  hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Es hat seinen Sitz in Luckenwalde. Der Verein führt den Namen Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes.Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Kreisverbands sind:

(a) entfällt
(b) die als Mitglieder des Kreisverbands aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3)
(c) sonstige Vereinigungen (§ 11 Abs. 3)
(d) Ehrenmitglieder (§ 14)

(3) Die Satzung des Bundesverbands, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20. März 2009 zuletzt geändert am 27. Februar 2015, sowie die Satzung des Landesverbands, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. September 2010, zuletzt geändert am 23. September 2017, geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V., neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Juni 2019, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 27.August 2021 geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 16 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands.

(5) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbands enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.

(6) entfällt

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Kreisverbands werden unter Wahrung der Gleichachtung aller Geschlechter sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsät-zen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrags – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften sind:

  • die Bereitschaften
  • das Jugendrotkreuz
  • die Wasserwacht
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit

Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer eigenen oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Die Vorstandsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Ein-richtung sein, an denen das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidi-ums. Eine Ausnahme ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter.

(5) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e.V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbands

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer Nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

(2.1) für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3.
(2.2) für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung.
(2.3) für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug.
(2.4) für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit.
(2.5) für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung.
(2.6) für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident dieses im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbands und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1) Das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbands sowie deren Mitgliedern.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
(a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.,
(b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen,
(c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Es ist Aufgabe des Verbands der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2, Ziffer 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands) umzusetzen.

(5) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr in Verzug der Präsident das Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(6) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbands und seiner Ortsverbände

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. 
Es erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
(a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz,
(b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtweit tätigen Verbänden und Einrichtungen,
(c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Abs. 2, Ziffer 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands) umzusetzen.

(4) Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. bedürfen vor Stellung des Antrags auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbands gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbands.

(5) entfällt

(6) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften
oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbands sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die vorherige Zustimmung des Bundesverbands einzuholen.

(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbands und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbands. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbands hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 8 Territorialitätsprinzip

(1) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. darf im Gebiet eines anderen Kreisverbands nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbands und dieser Satzung tätig werden.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. kann im Gebiet eines anderen Kreisverbands mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbands tätig werden. Näheres wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.

(3) Stellt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 24 der Satzung des Landesverbands nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. nach Anhörung des betreffenden Kreisverbands und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

§ 9    Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unter-richten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe, Suchdienst und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsverbände in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung der Aufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsverbände, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4) Gemäß 1 sind dem Kreisverband (Kreisgeschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Delegierten der Mitgliederversammlung, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
  • Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuztätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen  des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
  • Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbands zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbands und dessen Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbands zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbands einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbands zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbands teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbands durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbands vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne von Absatz 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband und dem Landesverband Brandenburg anzuzeigen.

§ 9a  Zusammenarbeit mit der Stiftung Rotkreuz-Museum im Land Brandenburg

In verbandsgeschichtlichen Fragen arbeitet das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e.V. mit der Stiftung Rotkreuz-Museum im Land Brandenburg zusammen und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Genaueres soll eine Vereinbarung zwischen dem Kreisverband und der Stiftung regeln.

§ 10  Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die nach § 25 der Satzung des Landesverbands gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. und die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.

(2) Soweit das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. einen Beschluss gemäß §§ 24a, 25, 26 der Satzung des Landesverbands nicht befolgen will oder kann, kann es unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. zuzustellen.

(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

(5) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6) Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

 

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

(1) Entfällt

(2) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. können natürliche Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Natürliche Mitglieder, die ausschließlich einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten, sind Fördermitglieder.

(3) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

§ 12  Ortsverband – die lokale Anlaufstelle für Mitglieder

(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. ein Ortsverband als lokale Anlaufstelle für die aktiven Mitglieder gegründet werden.

(2) Der Ortsverband ist eine nicht selbstständige Untergliederung des Kreisverbands. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. Name und Territorium beschließt das Präsidium des Kreisverbands.

(3) Der Ortsverband hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden.
(b) Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.
(c) Er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3).
(d) Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbands.

Weitere Aufgaben können dem Ortsverband vom Präsidium des Kreisverbands in gegenseitigem Einvernehmen übertragen werden.

(4) Der Ortsverband hat

(a) die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 - 21,
(b) Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbands, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(5) Für den Ortsverband gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsverbände Anteile der Mitgliedsbeiträge, der Erträge der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinie des Kreisverbands. Die zeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsverbände wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.

(7) Gegenüber den aktiven Mitgliedern im Ortsverband geht das Weisungsrecht des Kreisverbands vor.

§ 13  Organisation der Ortsverbände

(1) Die Ortsverbände geben sich ein Regelwerk, das vom Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. genehmigt werden muss. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder.

(2) Das Regelwerk des Ortsverbands muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

(a) Die Ortsverbände nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen von § 1 wahr.
(b) Die Ortsverbände verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 16 Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands).
(c) entfällt
(d) entfällt
(e) Die Ortsverbände sind verpflichtet, ihre Kassenabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen.
(f) Der Kreisverband ist berechtigt, Bücher und Kassenführung der Ortsverbände unterjährig zu prüfen.
(g) Die Ortsverbände sind verpflichtet, mindestens die auf ihrem Gebiet aktiven Mitglieder zu betreuen.

(3) Organe des Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand.

(a) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weite-re Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10% der aktiven Mitglieder es schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden ein-berufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver-sammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
(b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • seinem/n Stellvertreter/n,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Mitgliederbetreuer und
  • je einem Vertreter aller im Ortsverband vertretenen Gemeinschaften

(c) Der Ortsvorstand wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Ortsvorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeits- und Finanzbericht, den die Kreisgeschäftsstelle in Kopie erhält.

§ 14 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband und die Annahme des Antrags durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstanddes Kreisverbands im Auftrag des Präsidiums. Dieser setzt auch das Stimmrecht – in Abstimmung mit dem Kreispräsidium – und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest.

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbands können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbands durch Überweisung Mitglied werden.

(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbands mit einem anderen Kreisverband, so sollen die davon betroffenen Mitglieder zu Mitgliedern des neuen Kreisverbands werden.

(4) Juristische Personen, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können in den Kreisverband als Mitglied aufgenommen werden; ihre Mitgliedschaft wird vertraglich geregelt. Sie erhalten die Bezeichnung Korporatives Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e.V. Ihre Rechte und Pflichten im Deutschen Roten Kreuz Kreisverband ergeben sich aus dem jeweiligen Korporationsvertrag. Über die Aufnahme juristischer Personen als korporative Mitglieder entscheidet das Kreispräsidium.

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Kreisverbands sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19 - 21.

(3) Die Mitglieder entrichten den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorsitzende des Kreisverbands kann Mitglieder im Auftrag des Präsidiums im Einzelfall von der Zahlung befreien. Ein Mitglied, das über zwei Jahre seiner Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen ist, verliert automatisch seine Mitgliedschaft.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, innerhalb der Gemeinschaften und Ortsverbände

  • sich im Rahmen ihrer eigenen Leistungsbereitschaft an der Erreichung der Verbandsziele zu beteiligen,
  • die Rotkreuzarbeit des Kreisverbands durch aktive Teilnahme zu unterstützen,
  • über den durch die Kreisversammlung festgeschriebenen Mindestbeitrag hinaus die Arbeit des Kreisverbands finanziell zu fördern oder sich für eine finanzielle Förderung durch Dritte einzusetzen, um die Verbandsziele zu erreichen.

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Kündigung der Mitgliedschaft
  • Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband
  • Ausschluss
  • Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds
  • Tod der natürlichen Person
  • Beitragssäumigkeit über 24 Monate (siehe §16 Abs.3 letzter Satz)

(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen (per Brief oder Fax oder E-Mail).

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn

(a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
(b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt
(c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbands. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) entfällt

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

4. Abschnitt: Organisation

§ 18 Organe

(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. sind:

  • die Kreisversammlung
  • das Präsidium
  • der hauptamtliche Vorstand.

(2) Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten/Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19  Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbands.

(2) Die Kreisversammlung besteht aus:

  • den Delegierten der Ortsverbände
  • den Delegierten der Gemeinschaften,
  • den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
  • den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes

(3) Die Delegierten der Ortsverbände und die Ersatzdelegierten werden jährlich in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsverbands mit einer Frist von einer Woche schriftlich einlädt.

(4) Die Zahl der Delegierten eines Ortsverbands wird aus der Zahl seiner aktiven Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Präsidium des Kreisverbands zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren korporativen Mitglieder der Kreisversammlung. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsverbands darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter je Ortsverband hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.

(4a) Jede Gemeinschaft des Kreisverband kann bis zu zwei Delegierte in die Kreisversammlung entsenden. Die Wahl der Delegierten erfolgt jährlich im Kreisausschuss der jeweiligen Gemeinschaft.

(5) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(6) Der Vorstand nimmt beratend an der Kreisversammlung teil. Ihm ist auf Wunsch jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung wählt das Präsidium, ausgenommen die Vertreter der Gemeinschaften und die „Vertreter des öffentlichen Lebens“ (§ 22 Abs. 1b).

Scheidet ein Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen. Das Präsidium kann in diesem Fall unverzüglich Personen kooptieren, die bis zur darauf folgenden Kreisversammlung kein Stimmrecht besitzen.

(2) Die Kreisversammlung

(a) entfällt
(b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses
(c) beschließt über die Entlastung des Präsidiums und des Kreisvorstands
(d) entfällt
(e) setzt den Mitgliedsbeitrag fest
(f) nimmt die Tätigkeitsberichte des Präsidiums und des Vorstands entgegen
(g) beschließt über Vorlagen des Präsidiums und des Vorstands
(h) beschließt

  • vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbands (§ 19 Abs. 6 ader Satzung des Landesverbands) über Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Kreisverbands und den Austritt aus dem Landesverband

(i) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbands (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbands) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Überweisung von Mitgliedern)
(j) entfällt
(k) wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter für zwei Jahre
(l) entfällt
(m) beschließt über die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern, auch derjenigen, die nicht von ihr gewählt sind (§ 22, Abs. 1b)

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung des Kreisverbands oder den Austritt aus dem Landesverband bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel aller Stimmberechtigten.

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Kreispräsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10% der aktiven Mitglieder des Kreisverbands dieses unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

(2) Die Kreisversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in Textform an die Mitglieder der Kreisversammlung (§ 19) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(2a) Die Kreisversammlung soll grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Der Kreispräsident kann darüber hinaus festlegen, dass Delegierte:

a)    an der Kreisversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
b)    ohne Teilnahme an der Kreisversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Kreisversammlung schriftlich abgeben können.

Eine virtuelle Kreisversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Mailadresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Die Mitglieder der Kreisversammlung sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(3) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Die außerordentliche Kreisversammlung hat eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Ansonsten gelten die Bestimmungen zur Durchführung der ordentlichen Kreisversammlung.

§ 22 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) den von der Kreisversammlung zu wählenden Mitgliedern

  • dem Präsidenten,
  • zwei Vizepräsidenten,
  • dem Kreisverbandsarzt,
  • dem Kreiskonventionsbeauftragten,

b) Des Weiteren gehören dem Präsidium jeweils ein Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften nämlich:

  • dem Vertreter der Kreisbereitschaft,
  • dem Vertreter des JRK,
  • dem Vertreter der Wohlfahrt und Sozialarbeit,
  • dem Vertreter der Kreiswasserwacht,
  • dem Vertreter der Ortsverbände

an, die der jeweilige Kreisausschuss wählt, sowie drei bis fünf Personen des öffentlichen Lebens an, die der Präsident dem Präsidium vorschlägt. Stimmt das Präsidium den Personen des öffentlichen Lebens zu, gehören sie dem Präsidium stimmberechtigt an. Sie sind auf der nächsten Kreisversammlung zu bestätigen.

c) Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
d) Mindestens ein Mitglied des Präsidiums soll Jurist sein.

(2) Alle Ämter stehen allen Geschlechtern in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, soll einer der Vizepräsidenten eine Frau sein und umgekehrt.

(3) Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbands sein.

(4) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt sechs Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Präsidiumssitzungen finden in der Regel einmal im Quartal statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung. § 21 (2a) gilt entsprechend.

(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde und der Präsident oder ein Stellvertreter und insgesamt mindestens ein Drittel der ordentlichen Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung hat jedes ordentliche Präsidiumsmitglied eine Stimme.

(7) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(8) Das Präsidium hat zu seinen Sitzungen den Vorstand beratend hinzuzuziehen.

(9) Das Präsidium kann für seine Arbeit weitere Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder des Präsidiums besitzen abweichend zu Absatz 6 Satz 2 kein Stimmrecht.

§ 23 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitglieder aus.

Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3.der Bundessatzung sowie § 16 Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands getroffen werden.

(2) Es hat folgende weitere Aufgaben:

(a) Prüfung des Jahresabschlusses,
(b) Beschluss zum Wirtschaftsplans,
(c) Beschluss zur Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
(d) vorherige Information und Meinungsbildung zu Rechtsgeschäften gemäß § 27 Abs. 4.

Das Präsidium kann für weitere Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands die Zustimmungspflicht festlegen.

Das Präsidium kann für zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen Pauschalermächtigungen erteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung gemäß Abs. 3 g.

(e) Bestellung des Beauftragten für den Katastrophenschutz gemäß § 31,
(f) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 2,
(g) Beschluss über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund,
(h) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
(i) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

(3) Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Formulierung der Ziele für den Kreisvorstand,
(b) Bestellung des Vorsitzenden des Kreisvorstands gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und, im Benehmen mit diesem, der weiteren Mitglieder des Vorstands,
(c) Abberufung der Mitglieder des Vorstands gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1; Bestellung und Abberufung des Weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2,
(d) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder,
(e) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisvorstands,
(f) Entlastung des Kreisvorstands,
(g) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Kreisvorstand,
(h) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle,
(i) Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Kreisvorstands,
(j) Beschlussfassung über Vorlagen des Kreisvorstands,
(k) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-sich-Geschäfte) im Einzelfall.

(4) Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zur Vereinstätigkeit,
(b) Beschluss über den Wirtschaftsprüfer.

(5) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsverbänden einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere

(a) Regelwerke der Ortsverbände und Änderungen nach § 13 Abs. 1 sowie die Ordnungen der Gemeinschaften zu genehmigen,
(b) über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4 a-e, von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro zu entscheiden,
(c) die Tätigkeit der Ortsverbände und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen,
(d) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsverbände und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften
oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbands,
(e) entfällt.

(6) Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsverbände aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.

(7) entfällt.

§ 24  Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident ist der oberste Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden.

Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.

(2) Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Präsident kann die Ausübung einzelner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt..

(5) Der Präsident kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.

(6) Der Präsident vertritt das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber den Kreisvorstandsmitgliedern. Ihm obliegt das Vorschlagsrecht für die Personen des Kreisvorstands. Er verhandelt und schließt die Anstellungsverträge mit den Kreisvorstandsmitgliedern.

(7) Der Präsident kann die Kreisvorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Kreisvorstandsmitglied einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Kreisvorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Präsidenten nach § 22 Abs. 5 Satz 3) einzuberufen ist. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb eines Monats endgültig vom Präsidium bestätigt wird.

(8) Der Präsident kann kommissarisch ein Kreisvorstandsmitglied einsetzen, das für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des betroffenen Kreisvorstandsmitglieds einnimmt.

(9) Maßnahmen des Präsidenten nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung.

§ 24a Qualitätssicherung und Datenschutz im Kreisverband

(1) Der Kreisverband will beim Erreichen seiner Verbandsziele die größtmögliche Qualität an den Tag legen. In allen Aktivitätsfeldern des Kreisverbands sowie seiner Ortsverbände sind deshalb Qualitätsstandards festzulegen, die haupt- und ehrenamtlichen Mitglieder auf diese zu orientieren sowie durch ein Qualitätsmanagementsystem die Qualität der fortschreitenden Entwicklung kontinuierlich anzupassen. Dabei müssen für den ehrenamtlichen Bereich der Freizeitnutzen und die Unentgeltlichkeit und im hauptamtlichen Bereich die Weiterentwicklung der Standards aus Wissenschaft und Forschung sowie vergleichbarer Bereiche Berücksichtigung finden.

(2) Zur Qualitätssicherung der Arbeit des Präsidiums führt der Kreispräsident mit den einzelnen Präsidiumsmitgliedern Jahresgespräche. In den Jahresgesprächen legen die Präsidiumsmitglieder dar, welche Aufgaben und Ziele sie sich in ihrem Arbeitsbereich in der kommenden Arbeitsperiode stellen, mit welchen konkreten Ergebnissen sie diese Aufgaben abschließen und welches die Messkriterien für diese Ziele sein sollen. Die Ergebnisse bzw. getroffenen Vereinbarungen zwischen Kreispräsident und Präsidiumsmitglied sind schriftlich zu fassen. Der Kreispräsident kann bei einzelnen Gesprächen durch den Kreisvizepräsidenten vertreten werden.

(3) Der Kreisvorsitzende ist verpflichtet, an diesen Gesprächen teilzunehmen. Der Kreisvorstand unterstützt die Aufgaben und Ziele der Vereinbarungen, die sich aus den einzelnen Gesprächen ergeben. Die Kreisvizepräsidenten können an allen Gesprächen teilnehmen.

(4) Datenschutz und Datensicherheit sind dem Kreisverband wichtig. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband werden personenbezogene Daten von ehren- und hauptamtlichen Beschäftigten auf der Grundlage eines internen Datenschutzkonzeptes erhoben, genutzt und verarbeitet.

§ 25  Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus drei Mitgliedern: dem Kreisvorsitzenden und den Mitgliedern des Vorstands. Der Vorstand trägt die Bezeichnung Kreisvorstand.

(2) Der Kreisvorsitzende hat Einzelvertretungsberechtigung. Die beiden anderen Mitglieder vertreten den Kreisverband im Verhinderungsfall des Kreisvorsitzenden gemeinschaftlich. Des Weiteren können dem Kreisvorstand weitere Mitglieder ohne Vertretungsberechtigung nach Absatz 1 angehören. Im Innenverhältnis ist jedes Kreisvorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten.

(3) Der Kreisvorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Präsidium für jeweils sechs Jahre bestellt. Für seine Abberufung durch Beschluss des Präsidiums ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Verhältnis zum Kreisvorstand vertritt der Präsident den Kreisverband. Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 26  Kreisgeschäftsführer

entfällt

§ 27  Aufgaben des hauptamtlichen Vorstands

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. eigenverantwortlich unter Beachtung der Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums.

Dem Kreisvorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat jährlich in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.

(2) Der Kreisvorstand hat u.a.:

(a) den Wirtschaftsplan dem Präsidium zum Beschluss vorzulegen, ebenfalls Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans,
(b) den geprüften Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Stellungnahme und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen; den festgestellten Jahresabschluss dem Landesverband vorzulegen,
(c) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten,
(d) die Beschlüsse der Kreisversammlung, des Präsidiums und der Verbandsgeschäftsführung Land vorzubereiten,
(e) die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen,
(f) darauf hinzuwirken, dass die Gemeinschaften für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift  und den Ordnungen der Gemeinschaften,
(g) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen,
(h) das Recht, die Ortsverbände zu prüfen und durch Beauftragte Einsicht in die Bücher und Kassenführung zu nehmen,
(i) entfällt.

(3) Der Kreisvorstand hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über

(a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung,
(b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen,
(c) Risiken des Verbands und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

(4) Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Kreisvorstand im Innenverhältnis der vorherigen Meinungsbildherstellung mit dem Präsidium, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht durch den Wirtschaftsplan bereits zur Kenntnis gegeben sind:

(a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
(b) Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen,
(c) Aufnahme von Darlehen und Krediten,
(d) Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften, außer bei arbeitsvertraglich angestellten Mitarbeitern im Rahmen ihres Arbeitsvertrags bis zu einer Höhe von 7.500 Euro
(e) Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen,
(f) Abschluss von sonstigen Verträgen, die zu einer Verpflichtung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. führen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtverpflichtung maßgebend.

Der zustimmungsfreie Verfügungsrahmen ist vom Präsidium festzulegen und kann für die Zukunft jederzeit geändert werden.

(5) Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisvorstands werden in einer Geschäftsanweisung für den Kreisvorstand, die vom Präsidium erlassen wird, und in den Anstellungsverträgen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.

(6) Im Übrigen ist der Kreisvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 28  Kreisgeschäftsstelle

Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird vom Kreisvorstand geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbands ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 29  Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Präsidium bestimmt. Den Vorsitz soll ein Präsidiumsmitglied übernehmen. Mitglieder des Präsidiumsund des Kreisvorstands haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Präsidium Fachausschüssen Regelungskompetenzen übertragen. Diese sind in einer Richtlinie oder Geschäftsordnung für den jeweiligen Fachausschuss festzulegen und vom Präsidium zu beschließen.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 30  Der Kreiskonventionsbeauftragte

Der Kreiskonventionsbeauftragte ist der ehrenamtliche Funktionsträger des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. zur Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts und des Selbstverständnisses des Roten Kreuzes.

Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

§ 31  Der Rotkreuz-Beauftragte für den Katastrophenschutz

(1) Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und Stellvertreter für das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Der K-Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises (siehe: K-Vorschrift) die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.

(3) Der K-Beauftragte berichtet einmal im Jahr dem Präsidium über seine Arbeit.

5. Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32  Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

§ 33  Arbeitskreise

Für satzungsgemäße Rotkreuzaufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

6. Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 34  Wirtschaftsführung

(1) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Es verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplans.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. erstellt einen Jahresabschluss entsprechend der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Es erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.

(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbands sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(5) Die Mitglieder entrichten jährlich Beiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzrichtlinie.

(6) entfällt

(7) entfällt

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 35 Gemeinnützigkeit

(1) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dieses zulassen.

(5) Die Mitglieder des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich ist.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf das als gemeinnützig anerkannten Deutsche Rote Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. übertragen, das das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbands ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, soll das Vermögen des bisherigen Verbands jenem zugewendet werden, soweit er als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

7. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 36 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. fest, dass das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V.

  • seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen dieses Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. verhängt werden.

(2) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. fest, dass ein Mitglied

  • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen dieses Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dieses möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind
(a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen
(b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds
(c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds
(d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten
(e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V.

Maßnahmen nach b) und c) können nicht gegen das Organ Mitgliederversammlung der anderen Mitgliedsverbände verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in den Organen des Deutschen Roten Kreuzes für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dieses nachgeordnete Gliederungen betrifft, haben diese die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbands. 

Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzug

(1) Zur (4)    Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. bei Gefahr im Verzug den im Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. zusammengefassten Gliede-rungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Ein-richtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen er-teilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 38 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

(a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Ge-sellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
(b) zwischen Einzelmitgliedern,
(c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuzaufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Brandenburg hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ord-nungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 39  Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Brandenburg e. V. ist der Kreisverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 40  Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
Dieser Grundsatz gilt entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

§ 41  Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt intern am 27. August 2021 in Kraft. Sie bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrags auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbands Brandenburg nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbands.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Fläming-Spreewald e. V.

© DRK-Kreisverband Fläming-Spreewald e.V.